Freistellungsauftrag
Der so genannte Freistellungsauftrag für Kapitalerträge räumt Privatanlegern die Möglichkeit ein, sich zumindest teilweise von einem unmittelbaren Steuerabzug zu befreien. In Deutschland sind Kapitalerträge nämlich einkommensteuerpflichtig. Für einen Privatanleger bedeutet dies, dass seine erzielten Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne, etc.) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden und er in Abhängigkeit von seinem Gesamteinkommen Steuern entrichten muss.
Im Bereich der Zinsprodukte verhält es sich so, dass die Banken mit den Finanzämtern kooperieren und einen Teil der Zinseinnahmen unmittelbar an den Fiskus abführen – unabhängig davon, ob die Zinseinnahmen zu versteuern sind oder nicht. Abgeführt wird von den Geldinstituten die so genannte Zinsabschlagsteuer zuzüglich des anteiligen Solidaritätszuschlags.
Der so genannte Freistellungsauftrag räumt dem Anleger die Möglichkeit ein, einen Teil dieser Steuer zurückzuhalten. Jedem Steuerzahler steht nämlich der so genannte Sparer-Pauschbetrag zu, was letzten Endes bedeutet, dass er Spareinnahmen bzw. Zinserträge bis zu einer bestimmten Höhe nicht versteuern muss. Bis in Höhe dieses Betrags kann er den Freistellungsauftrag nutzen und diesen auf eines oder auch mehrere Finanzprodukte übertragen.
Nach der Erteilung eines Freistellungsauftrags wird das jeweilige Geldinstitut die Zinseinnahmen bis in Höhe des erteilten Betrags vollständig dem Anleger gutschreiben und nur bei den Beträgen, die darüber hinaus reichen, den Steuerabzug vornehmen.
Die Erteilung des Freistellungsauftrags hat stets schriftlich zu erfolgen, wobei eine Aufteilung des Betrags möglich ist. Somit können Freistellungsaufträge an mehrere Banken erteilt werden, wobei die einzelnen Beträge in der Summe den zulässigen Gesamtbetrag nicht überschreiten dürfen. Zur besseren Verdeutlichung folgt ein kurzes Beispiel:
Herr Müller hat bei Bank A sowie bei Bank B mehrere Kapitalanlagen abgeschlossen. Bei beiden Banken wird er bis zum Ende des Jahres jeweils 500 Euro an Zinserträgen erwirtschaften. Weil die Zinseinnahmen den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Stand 2008) überschreiten, wird Bank A ein Freistellungsauftrag in Höhe von 500 Euro erteilt, Bank B ein Freistellungsauftrag in Höhe von 301 Euro. Somit wird der Sparer-Pauschbetrag vollständig ausgenutzt und die Zinserträge von Bank A werden Herrn Müller in voller Höhe gutgeschrieben. Bei Bank B verhält es sich so, dass ihm 301 Euro ebenfalls direkt gutgeschrieben werden – von den restlichen 299 Euro wird ihm nur ein Teilbetrag gutgeschrieben, weil zuvor die Abfuhr der Zinsabschlagsteuer inkl. Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt erfolgt.
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