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Kapitalerträge


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Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt insgesamt sieben verschiedene Einkunftsarten, sie sich insbesondere hinsichtlich ihrer Erhebungsform, aber auch hinsichtlich prozessualer Voraussetzungen voneinander unterscheiden. Eine dieser sieben Einkunftsarten sind auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen, kurz Kapitalerträge.

Kapitalerträge können aus vielen verschiedenen Quellen stammen. Gemein haben diese Quellen indes, dass die Erträge aufgrund angelegten Kapitalvermögens an den Gläubiger gezahlt werden. Das in der Praxis sicherlich relevanteste Beispiel für Kapitalerträge sind Dividenden und Gewinnanteile sowie sonstige Bezüge, etwa aus Aktien, Genussrechten oder anderen Kapitalgesellschaftsanteilen. Hier stellt der Steuerpflichtige einer Kapitalgesellschaft Kapital zur Verfügung und wird darauf hin prozentual am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. Dies unterscheidet Dividenden von grundsätzlich vergleichbaren Erträgen aus einer Personengesellschaft. Hier erwirtschaftet nicht das Kapital des Steuerpflichtigen die Erträge, sondern der Steuerpflichtige selber. Kapitalerträge in diesem Sinne werden vom Steuergesetzgeber vor allem vor dem Hintergrund möglicher Missbräuche und Steuerumgehungen anders behandelt als andere Einkünfte. Insbesondere findet hier die sogenannte Abgeltungssteuer beziehungsweise das Teileinkünfteverfahren Anwendung.

Das Teileinkünfteverfahren im vorgenannten Sinne wird immer dann angewendet, wenn die Kapitalerträge im Betriebsvermögen entstehen, also zum Beispiel die Aktie, aufgrund der der Steuerpflichtige Dividenden erhält, bilanziell im Betriebsvermögen gehalten wird. Entstehen die Kapitalerträge hingegen im Privatvermögen des Steuerpflichtigen, findet die Abgeltungsteuer mit einem flachen Tarif und einer Abgeltungswirkung Anwendung.

Von diesen Grundsätzen gibt es jedoch auch Ausnahmen. So sind einige Kapitalerträge steuerbefreit. Diese Befreiung basiert insbesondere auf steuerpolitischen und ökonomischen Erwägungen. Daher sind zum Beispiel Kapitalerträge aus bestimmten Lebensversicherungen steuerfrei. Dies beruht vor allem auf dem Zweck der Lebensversicherungen. Durch die Steuerfreiheit der Erträge sollen Steuerpflichtige ermuntert werden, zunehmend auch privat für das Alter vorzusorgen.




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