Nichtveranlagungsbescheinigung
Der Begriff Nichtveranlagungsbescheinigung hat Bedeutung im Rahmen der steuerlichen Veranlagung von Bürgern. Er hat hierzu eine ähnliche Bedeutung wie ein Freistellungsauftrag von Zinserträgen bei Geldinstituten.
Zweck der Nichtveranlagungsbescheinigung ist es, dass Zinsen und Dividenden durch abzugsfrei von Steuern ausgezahlt werden können.
Grundlagen der Nichtveranlagungsbescheinigung
Abzugsfrei bedeutet hierbei, dass weder eine Zinsabschlags- noch eine Kapitalsteuer fällig werden.
Das Abgeben einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist lohnend für alle Anleger von Geld zur Erzielung von Zinsen und Erträgen.
Grundlage hierbei stellt im Wesentlichen auch die Einkommenssituation der Anleger dar. Dabei sollten die Einkommensgrenzen für 7664 Euro für ledige Personen und 15328 Euro für verheiratete Paare nicht übersteigen. Im Rahmen einer Nichtveranlagungsbescheingung erfolgt eine Ausbezahlung der Zinsguthaben dann ohne einen entsprechenden Abschlag.
Spezielle Personengruppen
Die Nichtveranlagungsbescheinigung bringt Vergünstigungen für Rentner und Kinder. Dies ist dann bedeutsam, wenn Kinder über ein zinserwirtschaftendes Vermögen verfügen. Dieses Vermögen kann eine zusätzliche Ertragsmöglichkeit sein, woraus sich steuerliche Abzüge ergeben würden. Durch das Einreichen einer Nichtveranlagungsbescheinigung bleiben die enstehenden Kapitalerträge unter Einbehaltung der Freibeträge nicht angetastet, da Kinder ohne eigene Einkünfte sind.
Im Hinblick auf Rentner besteht im Zusammenhang mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung eben falls die Möglichkeit, einen von Finanzamt gewährte Sparerpauschbetrag zu nutzen. Er bezieht sich ebenfalls auf Zinseinkünfte und beträgt für ledige Personen 801 Euro und verheiratete Paare 1602 Euro. Beim Vorliegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung erfolgt keine Abgabe einer Abgeltungssteuer von Zinserträgen an das Finanzamt. Die Kapitalerträge aus Zinsguthaben bleiben dem Antragsteller erhalten.
Formale Regelungen
Grundlegend für die Nichtveranlagungsbescheinigung ist der Fakt, dass diese für drei Jahre gültig ist. Erst nach Abkauf dieser Zeitspanne sollte eine Neubeantragung durchgeführt werden.
Die Antragstellung ist jahresneutral und kann in einem speziellen Formular erfolgen. Diese sind in der Regel über das Internet ausdruckbar. Im Gegensatz dazu ist auch eine formlose Antragstellung beim Finanzamt möglich.
Der Antrag zur Nichtveranlagungsbescheinigung muss ergänzt werden durch die schriftliche Darlegung aller Einkünfte, Renten und Kapitaleinnahmen. Außerdem sind ergänzend dazu alle steuersparenden Posten anzugeben. Dies sind beispielsweise Behindertenpauschbeträge, Soderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
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