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Prolongation


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Prolongation ist zunächst ein rechtlicher Begriff aus dem allgemeinen Schuldrecht und betrifft damit insbesondere vertragliche Rechtsverhältnisse. Im engeren Sinne versteht man unter einer Prolongation die Verlängerung eines vertraglichen Verhältnisses.

Gebräuchlich ist der Begriff daher vor allem im weiten Themenfeld der Kredit- und Termingeschäfte. Hier bezeichnet die Prolongation die Wiederanlage des angelegten Kapitals beziehungsweise die Verlängerung des dem Anlageverhältnis zugrunde liegenden Vertragsverhältnis nach Ende der Laufzeit. Grundsätzlich bedeutet eine Prolongation in diesem Sinne, dass das angelegte Geld des Anlegers mitsamt der bereits erwirtschafteten Zinsen erneut bei dem selben Kreditinstitut angelegt wird. Dies kann schon von vornherein im Vertrag festgelegt sein, teilweise wird aber eine Prolongation auch ausdrücklich vom Anleger gewünscht. Denn eine Prolongation kann für diesen im Einzelfall vorteilhaft sein. So erspart er sich etwa die erneute – mitunter durchaus zeitaufwendige – Prüfung möglicher Anlageoptionen für sein Kapital. Auch hat er – wenn er eine Prolongation in Erwägung zieht – gute Erfahrungen mit seinem Kreditinstitut gemacht und möchte das Anlageverhältnis fortführen. Wünscht er indes keine Prolongation, etwa weil er sein Kapital anders anlegen möchte, ist es ratsam schon frühzeitig in Erfahrung zu bringen, ob seine Geldanlage der vertraglichen Gestaltung nach eine automatische Prolongation vorsieht. In diesem Fall müsste er innerhalb einer gewissen Frist – in der Regel spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit – mitteilen, dass er keine Prolongation wünscht. Tut er dies nicht mehr fristgerecht, wird sein Kapital wieder angelegt.

Bedeutung hat die Prolongation weiterhin bezüglich der Zinsbindung der jeweiligen Anlage. Denn im Falle einer Prolongation wird jeweils der Zinssatz gültig, der zum Zeitpunkt der Prolongation maßgeblich ist. Eine Verlängerung auch des Zinssatzes findet nicht statt.




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