Spareinlage
Der Begriff Spareinlage wird im alltäglichen Bankgeschäft oft gebraucht, ohne dass Verbraucher überhaupt wissen, um was es sich dabei handelt. Den rechtlichen Rahmen für diese Form der Einlage umreißt die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in § 21 Absatz 4 und lässt die Bezeichnung „Spareinlage“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Grundlegende Bedingung ist die Anfertigung einer Urkunde sowie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Zusätzlich muss eine Spareinlage noch dem Anspruch genügen, nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt zu sein. Weiterhin schränkt die RechKredV den Kreis der Begünstigten ein, von Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und wirtschaftliche Vereine können in Deutschland keine Spareinlage abschließen.
Aufgrund dieser Begriffsdefinition kommen nur einige Produkte der Kreditinstitute als mögliche Spareinlage in Frage, zu denen unter anderem auch klassische Sparkonten, Sparbriefe oder vermögenswirksame Leistungen gehören. Letztere werden in § 21 RechKredV ausdrücklich als Variante der Spareinlage erwähnt.
In der Praxis werden allerdings einige der eben genannten Wesensmerkmale einer Spareinlage flexibel gehandhabt, was etwa die Kündigungsfristen betrifft, die durchaus von den geforderten 3 Monaten abweichen können. Daneben ist bis zu einem Betrag von 2.000 EUR in der Regel auch die Möglichkeit zur Verfügung über das Kapital gegeben. Was die Sicherheit betrifft, so gelten Spareinlagen im Allgemeinen als unproblematisch, da auf der einen Seite keine Anlagerisiken bestehen und auf der anderen Seite eine Spareinlage voll der Einlagensicherung unterliegt. Lediglich beim Verlust der Sparurkunde muss der Inhaber mit Schwierigkeiten rechnen, da bei höheren Summen diese erst gerichtlich für ungültig erklärt werden muss, bevor über das Geld verfügt werden kann.
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