Sparer-Pauschbetrag
In Deutschland sind Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden und ab 2009 auch Kursgewinne grundsätzlich steuerpflichtig. Dennoch gibt es einen Freibetrag pro Bürger, innerhalb dessen die Einkünfte steuerfrei bleiben. Dieser Freibetrag wird ab 2009 auch als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet.
Bisher wurde dieser nicht zu versteuernde Betrag als Sparerfreibetrag plus einer Werbungskostenpauschale bezeichnet, während dieser Betrag zukünftig zusammengefasst Sparer-Pauschbetrag genannt wird. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für Ledige 801 Euro im Jahr und für Verheiratete zusammen 1.602 Euro. Hat man bis zu dieser Höhe Zins- und Dividendenerträge bzw. ab 2009 Erträge in Form von Kursgewinnen, kann man durch das Stellen eines Freistellungsauftrages zunächst verhindern, dass diese Erträge direkt bei der Ausschüttung versteuert werden. Aber auch wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, wird die Steuer von zukünftig 25 Prozent zwar zunächst vom Ertrag abgeführt, kann aber dann über die Einkommenssteuer wieder „zurück geholt“ werden.
Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren mittels der Werbungskostenpauschale, können zukünftig tatsächlich anfallende Werbungskosten wie zum Beispiel Depotgebühren über diesen Betrag hinaus im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages nicht mehr abgesetzt werden. Grundsätzlich ist es so, dass sich die Steuer-Freigrenzen durch Einführung des Sparer-Pauschbetrages im Rahmen der Abgeltungssteuer für viele Kunden verringern. Bisher gab es die Möglichkeit, Kursgewinne unter einem Betrag von 512 Euro steuerfrei behalten zu können. Zusammen mit dem Sparer-Freibetrag von 750 Euro (Ledige) und der Werbungskostenpauschale ergab das einen Gesamtfreibetrag von 1.313 Euro, welcher nun zukünftig durch den Sparer-Pauschbetrag auf 801 Euro reduziert wird. Ohnehin ist es so, dass der Sparerfreibetrag seit einem Jahrzehnt reduziert wurde, und zwar von anfänglich 6.100 DM pro Person (umgerechnet 3.118 Euro) auf zukünftig 801 Euro.
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