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Zinsabschlagsteuer


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Der Begriff der Zinsabschlagsteuer bezeichnet untechnisch die Kapitalertragsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Während dieser Begriff insbesondere in der Rechts- und Finanzwissenschaft sowie in der gesetzlichen Konzeption verwendet wird, hat sich in Medien und Politik hingegen der insofern eher umgangssprachlich zu verstehende Begriff der Zinsabschlagsteuer eingebürgert. Darunter wird insbesondere der Teil der Kapitalertragsteuer gemeint, der auf Zinszahlungen erhoben wird.

Die Kapitalertragsteuer – und mithin auch die Zinsabschlagsteuer – ist in der systematischen Konzeption des deutschen Steuerrechts keine originäre Steuerart. Es handelt sich vielmehr um eine Erhebungsform der Einkommensteuer.

Die Einkommensteuer kennt sieben verschiedene Einkunftsarten, die nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden. Obwohl Erträge aus diesen Arten allesamt der Einkommensteuer unterfallen, bestehen im Näheren zu jeder Einkunftsart Sonderreglungen, die in der Regel insbesondere die Erhebung oder die Ermittlung der Bemessungsgrundlage betreffen. Zu diesen Einkunftsarten gehören auch Erträge aus Kapitalvermögen. Zinserträge im Sinne der Zinsabschlagsteuer sind somit ebenfalls Erträge aus Kapitalvermögen, auf diese Einkünfte wird also die genannte Erhebungsform der Einkommensteuer erhoben.

Besonderheiten gelten hier insbesondere hinsichtlich der Erhebung der Steuer. So wird die Einkommensteuer gewöhnlich durch eine sogenannte Veranlagung erhoben. Der Steuerpflichtige ermittelt also seine Steuerschuld selber und überweist den entsprechenden Betrag an das zuständige und erhebungsberechtigte Finanzamt. Diese Form der Veranlagung findet bei der Einkommensteuer auf Zinserträge nicht statt. Aus Angst vor Umgehung der Steuerzahlung hat der Gesetzgeber hier das Konzept der Quellensteuer eingeführt. Die Steuer wird somit nicht durch den Steuerpflichtigen selber, sondern durch den Schuldner der Kapitalerträge – also in der Regel die Bank – an das Finanzamt abgeführt. Die Steuer bemisst sich hier nicht nach einem progressiven Steuersatz und lässt somit die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der Steuerschuld unberücksichtigt. Der Steuersatz beträgt somit 30 vH. Ebenfalls besonders ist die sogenannte Abgeltungswirkung der Steuerzahlung. Somit gilt die Steuer mit der Zahlung als abgegolten, eine Veranlagung findet nicht statt.




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